General Terms and Conditions
Only our General Terms and Conditions shall apply. Deviating, conflicting or supplementary General Terms and Conditions of the client shall only become part of the contract if and to the extent that we have expressly agreed to their validity. This requirement for consent applies in every case, for example, even if we carry out the order unconditionally in the knowledge of the client’s general terms and conditions.
- We retain ownership of the sold goods until full payment of all our present and future claims arising from the contract and an ongoing business relationship (secured claims) has been made.
- Goods subject to retention of title may not be pledged to third parties or transferred as security before full payment of the secured claims. The client must notify us immediately in writing if and to the extent that third parties access the goods belonging to us.
- In the event of conduct contrary to the contract by the client, in particular in the event of non-payment of the due purchase price, we are entitled to withdraw from the contract in accordance with legal provisions and to demand the return of the goods on the basis of the retention of title and the withdrawal. If the client does not pay the due purchase price, we may assert these rights only if we have first unsuccessfully set the client a reasonable deadline for payment or if such a deadline is dispensable according to statutory provisions.
- The client is, subject to the following provisions, authorized to process and/or resell the goods subject to retention of title in the ordinary course of business. In this case, the following provisions shall apply in addition:
- The retention of title extends to the full value of the products resulting from the processing, mixing, or combination of our goods, whereby we are considered the manufacturer. If, in the event of processing, mixing, or combining with third-party goods, their ownership rights remain, we shall acquire co-ownership in the ratio of the invoice values of the processed, mixed, or combined goods. Otherwise, the same applies to the resulting products as to the goods delivered under retention of title.
- The claims against third parties arising from the resale of the goods or the products are hereby assigned by the client to us in full or in the amount of our possible co-ownership share, according to the above paragraph, as security. We accept the assignment. The obligations of the client mentioned in paragraph 2 also apply in regard to the assigned claims.
- The client remains authorized to collect the claim alongside us. We undertake not to collect the claim as long as the client meets their payment obligations to us, is not in default, no application for the opening of insolvency proceedings has been filed, and there is no other deficiency in their performance ability. However, if this is the case, we may demand that the client disclose the assigned claims and their debtors to us, provide all information required for collection, hand over the relevant documents, and inform the debtors (third parties) of the assignment.
- If the realizable value of the securities exceeds our claims by more than 10%, we will release securities of our choice upon the client’s request.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Auftraggebers den Auftrag an ihn vorbehaltlos ausführen.
- Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
- Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Auftraggebers zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
- Der Auftraggeber ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverarbeiten und/oder zu veräußern. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
- Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das Entstehen der Erzeugnisse das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
- Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Auftraggebers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
- Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen mehr als 10% werden wir auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
